Das nationales Vertragsrecht ist auf innerstaatliche Sachverhalte ohne Auslandberührung anwendbar (sog. Binnensachverhalt).
Das Internationales Vertragsrecht ist auf internationale Sachverhalte mit Auslandsberührung anwendbar.
Abgrenzungskriterium
„Internationalität“ des Sachverhalts:
- keine generelle, abstrakte Umschreibung
- Einzelfallprüfung
- unterschiedliche Beurteilungskriterien je nach Rechtsgrundlage, z.B. im
- Erbrecht – Staatsangehörigkeit / Wohnsitz
- Strafrecht – Handlungsort / Erfolgsort
Im Zweifelsfalle sollte von einem internationalen Sachverhalt ausgegangen werden.