Allgemein gilt der in Art. 1 Abs. 2 IPRG statuierte Grundsatz, wonach völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind.
Falls keine völkerrechtlichen Verträge anwendbar sind, gilt als Grundsatz die freie Rechtswahl zwischen den Parteien:
Rechtliche Informationen zur Internationales Vertragsrecht
Allgemein gilt der in Art. 1 Abs. 2 IPRG statuierte Grundsatz, wonach völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind.
Falls keine völkerrechtlichen Verträge anwendbar sind, gilt als Grundsatz die freie Rechtswahl zwischen den Parteien: