Nach Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht.
Voraussetzungen (Art. 116 Abs. 2 IPR)
Rechtswahl muss
- ausdrücklich sein oder sich
- eindeutig aus dem Vertrag / den Umständen ergeben
Zeitpunkt (Art. 116 Abs. 3 IPRG)
- jederzeit (abänderbar)