Zum Schutz der schwächeren Partei (z.B. Konsument) kann die Rechtswahlfreiheit ausgeschlossen sein:
- Rechtswahlausschluss
- Beispiel: Konsumentenvertrag (Art. 120 Abs. 2 IPRG), für weitere Informationen KONSUMENTENVERTRAG (INTERNATIONAL)
Tipp
Beim Wiener Kaufrecht (CISG) handelt es sich um Schweizer Recht; es kann von den Parteien ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Um im Rahmen einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts keine Unklarheiten zu schaffen, empfiehlt sich ein ausdrücklicher Ausschluss des CISG:
„Der vorliegende Vertrag unterliegt materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts.“
Für weitere Informationen zum Wiener Kaufrecht vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL).