Nach Art. 6 e contrario i.V.m. Art. 5 Abs. 3 IPRG folgt, dass das Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann, wenn
- eine Partei Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt / Niederlassung im Kanton des vereinbarten Gerichts hat, oder
- schweizerisches Recht anwendbar ist.