Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) regelt im internationalen Verhältnis u.a. die Zuständigkeit schweizerischer Gerichte /Behörden (Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG) und das anwendbare Recht (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).
Nach Art. 1 Abs. 2 IPRG wird ein Vorbehalt zugunsten völkerrechtlicher Verträge gemacht.
- Auf der Internetseite des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist eine Datenbank über sämtliche völkerrechtliche Abkommen der Schweiz aufgeschaltet:
Datenbank Staatsverträge | eda.admin.ch