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Internationales Vertragsrecht

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HAAGER ÜBEREINKOMMEN 1955

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Falls einer internationaler Kaufvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Wiener Kaufrechts fällt, greift nach Art. 118 IPRG das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht.

Wie das IPRG enthält es nur Kollisionsnormen, führt letztlich also zur Anwendbarkeit einer nationalen Rechtsordnung.

<<erga omnes-Wirkung>>

Beim Haager Übereinkommen 1955 handelt es sich um einen sog. erga omnes Staatsvertrag, d.h. die Bestimmungen sind auch dann anwendbar, wenn das durch das Übereinkommen für anwendbar erklärte nationale Recht nicht jenes eines Vertragsstaates ist.

Anwendungsbereich

In sachlicher Hinsicht ist das Übereinkommen auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwenden (Art. 1 Abs. 1 Übereinkommen).

Nicht anwendbar ist das Übereinkommen nach Art. 1 Abs. 2 auf

  • Kaufverträge über Wertpapiere (mit Ausnahme von Verkäufen durch Übergabe)
  • Kaufverträge über eingetragene See- und Binnenschiffe oder Luftfahrzeuge
  • gerichtliche Veräusserungen
  • Zwangsverwertung infolge Pfändung

Falls der internationale Kaufvertrag weder unter das Wiener Kaufrecht noch unter das Haager Übereinkommen 1955 fällt, ist auf das CH-IPRG abzustellen. Für weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des IPRG vgl. IPRG.

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