Für Bestandesklagen, die schweizerische Schutzrechte (z.B. Marken, Designs) zum Gegenstand haben, besteht ein ordentlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten (Art. 109 Abs. 1 IPRG).
Als Bestandesklage gelten insbesondere die Gültigkeits- und Eintragungsklage. Die Eintragungsklage richtet sich auf die Eintragung oder Erteilung von Schutzrechten. Die Gültigkeitsklagen haben bereits erteilte Schutzrechte (Marke, Design, Patent) zum Gegenstand.
Im Zusammenhang mit Bestandesklagen, die registrierungsbedürftige Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben, sind Gerichtsstandsvereinbarungen unzulässig.