Immaterialgüterrechtsverträge unterstehen dem Recht des Staates, in welchem derjenige, der das Immaterialgüterrecht überträgt oder dessen Benutzung einräumt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Grundsatz
- 1 Abs. 1 lit. b IPRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 IPRG
- Recht des Staates, in dem Rechteinhaber/Lizenzgeber gewöhnlichen Aufenthalt hat
- 1 Abs. 1 lit. b IPRG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 IPRG
- Rechtswahl
- zulässig (Art. 122 Abs. 2 IPRG)
- /mat. Kriterien – vgl. Art. 116 Abs. 2 und 3 IPRG (für weitere Informationen vgl. RECHTSWAHLFREIHEIT.
- zulässig (Art. 122 Abs. 2 IPRG)
- Sonderanknüpfung (Art. 122 Abs. 3 IPRG)
- Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Vertragsgegenstand: Rechte an Immaterialgütern, die Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen hat
- Anwendbares Recht: das auf Arbeitsvertrag anwendbare Recht
- Vertragsgegenstand: Rechte an Immaterialgütern, die Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen hat
- Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer