Es gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl (Art. 116 IPRG).
Falls die Parteien keine Rechtswahl treffen, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 IPRG). Das ist das Recht des Staates, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihre Niederlassung hat
Beispiele:
Kaufvertrag (charakteristische Leistung): Übergabe Kaufsache durch Verkäufer – Anwendbarkeit Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers
Aber: bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist das Haager Übereinkommen von 1955 anwendbar (vgl. Art. 118 IPRG)
Prüfungsschema Rechtswahl:
- Anwendbares Recht