Die Frage der Formgültigkeit eines (Kauf-)Vertrages richtet sich nach Art. 124 Abs. 1 IPRG. Danach ist ein (Kauf-)Vertrag formgültig, wenn er dem auf den Vertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht.
Befinden sich die Parteien bei Vertragsschluss in verschiedenen Staaten, genügt es, wenn die Form dem Recht eines dieser Staaten entspricht (Art. 124 Abs. 2 IPRG).