Das Wiener Kaufrecht ist anwendbar, wenn Verkäufer und Käufer ihre Niederlassungen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art.1 Abs. 1 lit. a WKR) oder wenn das internationale Privatrecht des angerufenen Gerichts zur Rechtsordnung eines Staates führt, der das Übereinkommen ratifiziert hat (Art. 1 Abs. 1 lit. b WKR).
Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts verdrängt sowohl die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) als auch des schweizerischen internationalen Privatrechts.