Parteien haben Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten
Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien
bei natürlichen Personen ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend (Nationalität ist irrelevant)
bei juristischen Personen kommt jede unselbständige Aussenstelle als Niederlassung in Betracht, sofern sie mit einem Mindestmass an Kompetenzen ausgestattet ist