Ein Distanzkauf liegt vor, wenn der Kaufvertrag eine Beförderung der Ware erfordert (Art. 67 Abs. 1 WKR).
Der Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr an einer Ware ist entscheidend für die Frage , ob der Käufer bei Untergang oder Beschädigung der Ware den Kaufpreis zu bezahlen hat oder nicht.