Im Unterschied zum Platzkauf (Art. 69 Abs. 1 WKR), übernimmt der Käufer beim Fernkauf (Art. 69 Abs. 2 WKR) die Ware an einem anderen Ort als einer Niederlassung des Verkäufers und die Gefahr geht erst über, wenn die Lieferung fällig ist und der Käufer Kenntnis davon hat, dass ihm die Ware an diesem Ort zur Verfügung steht.
Weiterführende Informationen
- vgl. auch E-Commerce