Falls die Ware nicht vertragsgemäss ist, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen und zwar im Verhältnis der Wertminderung (Art. 50 WKR).
Eine Preisherabsetzung ist aber ausgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Art. 37 oder 48 WKR einen Mangel behebt oder der Käufer sich weigert die Erfüllungshandlungen des Verkäufers nach Art. 37 oder 48 WKR anzunehmen (Art. 50 WKR).