Im Unterschied zu den Bestimmungen im Obligationenrecht (OR) kennt das Wiener Kaufrecht einen Nachbesserungsanspruch des Käufers, wenn eine Verbesserung der Ware unter Würdigung aller Umstände zumutbar ist (Art. 46 Abs.3 WKR).
Der Käufer kann den Verkäufer auffordern, die Vertragswidrigkeit durch Nachbesserung zu beheben.
Der Verkäufer kann einen Mangel in der Erfüllung seiner Pflichten auch nach dem Liefertermin auf eigene Kosten beheben, wenn dies für den Käufer nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. Art. 48 WKR).