Für die Verjährung gilt das revidierte UN-Verjährungsabkommen vom 16.4.1974.
- Verjährungsfrist (Art. 8): 4 Jahre für alle Ansprüche aus internationalen Kaufverträgen
Achtung!
- Die Schweiz ist dem UN-Verjährungsübereinkommen nicht beigetreten (Stand Mai 2015)
- Anwendbarkeit von Art. 127 ff. bzw. Art. 210 OR
- Problematisches Verhältnis zwischen Art. 210 OR und Art. 39 Abs. 2 WKR
- Nach Art. 39 Abs. 2 WKR muss die Vertragswidrigkeit der Ware innert 2 Jahren nach der Übergabe angezeigt werden, sodass die Ansprüche nach Art. 210 OR bereits verjährt sein könnten
- Anwendbarkeit von Art. 127 ff. bzw. Art. 210 OR
Das Wiener Kaufrecht enthält keine Verjährungsnormen. Da die Schweiz dem UN-Verjährungsabkommen noch nicht beigetreten ist, muss über Art. 148 IPRG und Art. 118 IPRG zunächst das anwendbare nationale Recht bestimmt und diesem anschliessend die Verjährungsbestimmung entnommen werden.