Falls eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die andere Vertragspartei ihre Leistung u.U. zurückbehalten und kann nicht zur Leistung angehalten werden.
Abhängig von der Art der nicht erfüllten Vertragspflicht lassen sich zwei Situationen unterscheiden. Zum einen ist denkbar, dass die vertragstreue Partei die Leistung verweigert, weil ihr Partner seiner Grundpflicht aus dem Kaufvertrag – Lieferung oder Kaufpreiszahlung – nicht nachgekommen ist. Zum anderen könnte sie sich darauf berufen, ihr Partner habe eine sonstige Vertragspflicht („Nebenpflicht») nicht erfüllt.
Auch die Verschlechterungs- bzw. Unsicherheitseinreden nach Art. 71 Abs. 1 WKR stellen eine Form des Zurückbehaltungsrechts dar. Ein Käufer bzw. Verkäufer kann seine eigene Leistung bereits dann zurückbehalten, wenn die Erfüllung eines wesentlichen Teils der Pflichten der jeweils anderen Vertragspartei, gefährdet ist.