Die Rechte des Käufers bei Verzug des Verkäufers sind in Art. 47 ff. WKR geregelt.
Vorgehensweise bei Verzug des Verkäufers
- angemessene Nachfristansetzung zur Erfüllung (analog Art. 107 OR)
- Käufer kann bis nach Ablauf der Nachfrist nur Rechtsbehelfe geltend machen, wenn der Verkäufer erklärt, dass er seine Pflichten innert angesetzter Frist nicht erfüllen wird (Art. 47 Abs. 2 WKR)
- Vertragsaufhebung nur, wenn eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt (Art. 49 Abs. 1 lit. a WKR) oder der Verkäufer nicht innerhalb der Frist von Art. 47 Abs. 1 WKR liefert oder erklärt nicht liefern zu werden (sog. antizipierter Vertragsbruch)