Nach Art. 30 WKR ist der Verkäufer verpflichtet die Ware zu liefern, Dokumente auszuhändigen und das Eigentum zu übertragen.
Nach Art. 35 Abs. 1 WKR ist der Verkäufer verpflichtet Waren zu liefern, die nach Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den vertraglichen Anforderungen entsprechen.