Im Rahmen des Wiener Kaufrechts entsteht der Vertrag erst im Zeitpunkte des Eingangs der Annahmeerklärung. Es Gilt der Grundsatz der freien Widerrufbarkeit des Angebots.
Der Anbietende ist bis zum Absenden der Annahme nicht gebunden. Für die Begrenzung der Widerrufbarkeit einer Offerte vgl. Art. 16 WKR.