Das Zustandekommen eines Kaufvertrags setzt die wirksame Annahme eines Angebotes (Art. 23 WKR) voraus.
Ware, Preis und Menge müssen ausdrücklich oder stillschweigend bestimmt oder mindestens bestimmbar sein (Art.14 Abs. 1 und 2 WKR).
Das Angebot kann ausdrücklich oder konkludent angenommen werden (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 WKR). Schweigen oder Untätigkeit führen i.d.R. nicht zur Annahme des Angebots (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 WKR). Keine Annahme liegt vor, wenn eine solche unter Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen erklärt wird (Art. 19 WKR). In diesen Fällen liegt eine Ablehnung mit einem Gegenangebot vor.